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- Satzung -
des Tennisvereins Biberach-Hühnerfeld e.V.
Geänderte Fassung vom 27. Februar 2012
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt die Bezeichnung TENNISVEREIN BIBERACH-HÜHNERFELD E.V. in der Turngemeinde Biberach 1847 e.V.
Er hat seinen Sitz in Biberach an der Riß und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege des Tennissports und der Kameradschaft. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Ordentliches aktives oder ordentliches passives Mitglied des Vereins ist jede männliche oder weibliche Person in dem Kalenderjahr, in dem sie 19 Jahre alt wird.
- Jüngere Mitglieder gelten als Jugendliche.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet zu werden.
- Die Aufnahme in den Verein bewirkt zugleich auch die beitragspflichtige Aufnahme in die Turngemeinde Biberach 1847 e.V.
Die Mitglieder des Tennisvereins Biberach-Hühnerfeld e.V. stellen innerhalb der Turngemeinde eine satzungsmäßige Abteilung dieses Vereins mit wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Selbstständigkeit dar. Der Verein ist als Abteilung der Turngemeinde Biberach 1847 e.V. dem Württ. Landessportbund und dem Württ. Tennis-Bund angeschlossen.
- Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes Personen, die sich um den Verein oder die Pflege des Tennissports verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, sowie den vereinseigenen Ordnungen und Richtlinien.
- Die Mitgliedschaft erlischt,
- durch den Tod,
- durch freiwilligen Austritt.
Dieser kann nur durch eine schriftliche Erklärung bis zum 31.12. des Geschäftsjahres erfolgen (Beitragspflicht siehe § 4 Abs. 3),
- durch den Ausschluss aus der Turngemeinde Biberach,
- durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
- durch Auflösung des Vereins,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Dieser kann vom Gesamtvorstand nur beschlossen werden bei Beitragsverzug ohne wirtschaftliche Notlage, grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, grobem oder wiederholtem unsportlichen Verhalten und bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§3a Zeitmitgliedschaft
- Anstelle der ordentlichen Mitgliedschaft nach § 3 kann zunächst eine einmalige, auf das Kalenderjahr des Ersteintritts in den Verein befristete Zeitmitgliedschaft erworben werden.
- Bei Wiedereintritt in den Verein ist eine Zeitmitgliedschaft ausgeschlossen.
- Zeitmitglieder sind ausschließlich berechtigt zur Benützung der Spieleinrichtungen des TV Biberach-Hühnerfeld e.V. mit der Verpflichtung, die Vereinssatzung und die vereinseigenen Ordnungen zu beachten.
- Die Aufnahme eines Zeitmitglieds erfolgt analog § 3 Absatz 3.
- Für die Benützung der Spieleinrichtungen des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
- Die Zeitmitgliedschaft erlischt am Ende des Kalenderjahres des Ersteintritts, ansonsten in den Fällen a) bis f) in § 3 Absatz 7.
§4 Vereinsbeiträge
- Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrags und von Umlagen wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
- Der Jahresbeitrag und Umlagen sind am 15. März zahlungsfällig. Ihr Einzug erfolgt mittels Abbuchungsverfahren.
- Bei Aufnahme in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres ist der volle, bei Aufnahme in der zweiten Hälfte der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages und von Umlagen befreit.
§5 Organe
- Die Organe des Vereins sind neben dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB
- die Hauptversammlung (§ 7)
- der Gesamtvorstand (§ 8).
- Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
§6 Der Vorstand
- Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der erste Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht einem anderen Gesamtvorstandsmitglied obliegen. Er kann in besonders dringlichen Angelegenheiten anstelle des Gesamtvorstandes entscheiden; er muss in diesem Fall seine Entscheidung unverzüglich dem Gesamtvorstand bekannt geben.
- Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen der Hauptversammlung und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie.
- Der erste Vorsitzende kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten für den Gesamtvorstand mit dessen Zustimmung Fachkommissionen bilden.
- Der zweite Vorsitzende übt die Befugnisse des ersten Vorsitzenden im Falle von dessen Verhinderung aus. Er kann vom ersten Vorsitzenden mit seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden.
§7 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist zuständig für
- Genehmigungen des Jahresberichts und des Kassenberichts,
- Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Wahlen zum Gesamtvorstand,
- Festsetzung des Vereinsbeitrages und von Umlagen,
- Aufstellung von Richtlinien für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Jahreseinnahmen sowie zur Entscheidung über einmalige Aufwendungen, die nicht aus den Einnahmen eines Geschäftsjahres aufgebracht werden können,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes oder von einzelnen Mitgliedern an die Hauptversammlung,
- Wahl der Kassenprüfer mit einer Amtszeit von zwei Jahren.
- Alljährlich muss eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, die möglichst im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres abgehalten werden soll. Ihre Tagesordnung muss mindestens die Punkte nach Absatz 1, Buchstaben a, b, h und alle zwei Jahre auch c (entsprechend § 8) enthalten.
- Außerordentliche Hauptversammlungen finden statt, wenn sie der Gesamtvorstand zur Regelung wichtiger Vereinsangelegenheiten für erforderlich hält, oder wenn sie von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des gewünschten Beratungsgegenstandes beim ersten Vorsitzenden beantragt werden. Diese außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von acht Wochen nach Antragseingang stattfinden.
- Die Hauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins dürfen nur gefasst werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen. Zur Beschlussfassung ist hierbei eine Mehrheit von 3 / 4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Durch Beschluss einer Mehrheit von 2 / 3 der anwesenden Stimmberechtigten kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden (Dringlichkeitsantrag). Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
- Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel. Wenn keine/r der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht, kann auch offen durch Handerheben gewählt werden.
- Der erste Vorsitzende ist einzeln und getrennt von den übrigen Mitgliedern des Gesamtvorstandes geheim zu wählen. Erhält er jeweils im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist ein 2. Wahlgang erforderlich, bei dem einfache Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
- Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Punkten müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich dem ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
- Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen, ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§8 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem/der
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden und
- Schatzmeister,
- Schriftführer,
- Sportwart,
- 1. Jugendwart,
- 2. Jugendwart,
- 1. Technischer Leiter für das Vereinsheim und die Platzanlage,
- 2. Technischer Leiter für das Vereinsheim und die Platzanlage,
- Pressewart,
- Breitensportwart und aus
- bis zu 5 weiteren Beisitzern, davon 1 stimmberechtigten Jugendlichen.
Ein Gesamtvorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden.
- Der Gesamtvorstand ist das leitende Organ für die inneren Angelegenheiten des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung oder des ersten Vorsitzenden fallen. Er hat die Hauptversammlung vorzubereiten und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er überwacht die Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder und ist Schlichtungsorgan für Streitigkeiten im Verein. Er hat insbesondere auch auf die pflegliche Verwaltung des Vereinsvermögens zu achten.
- Für im Verlauf eines Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder des Gesamtvorstandes können von diesem auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung Ersatzmitglieder zugewählt werden.
- Der Gesamtvorstand kann zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden, die in dem beauftragten Bereich an seiner Stelle beschließen können.
- Der Gesamtvorstand wird vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 seiner Mitglieder verlangen.
- Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich seinem Vorsitzenden anwesend sind. Die Vorsitzenden haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über den Verlauf der Sitzungen des Gesamtvorstandes, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen; dieses ist vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Gesamtvorstand regelt in einer Geschäftsordnung die Geschäftsverteilung auf seine Mitglieder.
- Der Gesamtvorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
§9 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der letzte erste Vorsitzende und der zuletzt amtierende Schatzmeister zusammen mit einem Vertreter der Turngemeinde Biberach 1847 e.V. Liquidatoren des Vereins, die seine Geschäfte abzuwickeln haben. Sie stellen das vorhandene Vereinsvermögen fest und übergeben es zur treuhänderischen Verwahrung der Turngemeinde Biberach 1847 e.V., bis innerhalb der Turngemeinde Biberach wieder ein Nachfolgeverein mit dem gleichen Vereinszweck gegründet wird. Ist nach Ablauf von 5 Jahren keine neue tennistreibende Abteilung gegründet, so ist das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Turngemeinde Biberach 1847 e.V. zur ausschließlichen Verwendung im Sinne des § 2 der Satzung oder zur sonstigen Förderung des Sports zu übertragen.
- Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.
Vorstehende Satzung wurde am 2. Juli 1980 von der Gründungsversammlung beschlossen und ist am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach an der Riss in Kraft getreten.
Sie wurde mit Beschlüssen vom 9. März 1987, 18. März 1991, 19. Februar 2001,
25. Februar 2008, 1. März 2010, 28. Februar 2011 und 27. Februar 2012 geändert.
Biberach, 2. März 2012
Ferdinand Kehrle
1. Vorsitzender
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